ReiKA Tex
Inhaberin: Renate Christl
Hauptstr. 2 86504 Merching Tel: 08233 / 21 71 691 Mail: info@reikatex.de
© ReiKA-tex

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von Renate Christl, ReiKA-Tex Textildruck, Textilbeflockung, Textilverkauf, nachfolgend ReiKA-Tex genannt, erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme

der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer

Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren

eigenen Bedingungen zustande.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Die Angebote von ReiKA-Tex sind freibleibend, soweit ReiKA-Tex nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der Bindungsfrist

die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). ReiKA-Tex ist berechtigt, das in der

Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an

den Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt,

spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der

Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in

Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,

Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt ReiKA-Tex den Eingang der Bestellung möglichst unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt

noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer an ReiKA-Tex, soweit ReiKA-Tex die

Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.

2.5. Falls eine bestellte Ware oder benötigte Hilfsmittel nicht verfügbar sind, informiert ReiKA-Tex den Kunden hierüber unverzüglich, nachdem ReiKA-Tex die

Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle werden eventuelle Vorleistungen unverzüglich zurückerstattet.

2.6. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten druckfähigen Daten verwendet ReiKA-Tex wie erhalten bzw. ausgeführt, sofern nicht schriftlich anderes vom Kunden

angegeben wurde. Es besteht keine Prüfungspflicht von ReiKA-Tex bei Anlieferung durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.

2.7. Die Angestellten oder in sonstiger Form für ReiKA-Tex tätigen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche

Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.8. Der Besteller ist damit einverstanden, dass ReiKA-Tex Fremdauskünfte über seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.

2.9. Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht

zugänglich zu machen.

3. Preise

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von ReiKA-Tex genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und

Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach

sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei ReiKA-Tex bewirken. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken,

die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.

3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien,

welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von ReiKA-Tex, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des

Auftrages Veranlassung geben können.

3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, zzgl. Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der

Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender

Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei

Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

4.2 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der

Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der

Bestätigung der Änderungen.

4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die ReiKA-Tex die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich

machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von ReiKA-Tex oder deren

Unterlieferanten eintreten, hat ReiKA-Tex auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ReiKA-Tex, die Lieferung bzw.

Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom

Vertrag zurückzutreten.

4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist ReiKA-Tex nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ReiKA-Tex von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche

herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ReiKA-Tex nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware oder Hilfsmittel, sowie

von ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.

4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche

des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche

sind ausgeschlossen.

4.6. ReiKA-Tex ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. ReiKA-Tex bleibt es

vorbehalten, den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

5. Versendung der Ware, Gefahrübergang

5.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von ReiKA-Tex oder den Lieferanten von ReiKA-Tex an die für den Transport

ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ReiKA-Tex verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von ReiKA-Tex unmöglich

wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der

Übergabe der Sache auf den Käufer über.

5.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

5.4. Die Wahl von Versandart und –weg behält sich ReiKA-Tex vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur

auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

6. Veredelung auf Textilien

6.1. Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt. Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten

übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare

Ware.

6.2. Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der

Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.

Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment (Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl. vorhandene

Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird

keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht reklamiert werden.

Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind

durch den Kunden selbst durchzuführen.

6.3. Bei Farbangaben z.B. nach Pantone, HKS oder RAL sind im Direktdruck nur annähernde Farbtöne möglich, Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.

6.4. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in

cm Angabe, sowohl für Motivgrößen als auch für Positionierungen. Keine Angaben oder grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht

verbindlich und können nicht reklamiert werden.

6.5. Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden.

6.6. Sollten während des Veredelungsprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der

gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet

werden.

6.7. Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen. Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie

z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind,

kann dies nicht reklamiert werden.

Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet soweit möglich (Meterware/Rollen)– wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur

direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Mengen (lfdm/ Stück) Verzögerungen in der Produktion eintreten, sind ReiKA-Tex

dafür nicht verantwortlich zu machen.

7. Rückgabeklausel

7.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch

Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die

rechtzeitige Absendung.

7.2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht

nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.

7.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf

die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“

verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

8. Gewährleistung, Verjährung, Haftung

8.1. Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass

erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8.2. Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen.

Mängel müssen ReiKA-Tex schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,

können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie ReiKA-Tex innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich zugehen.

8.3. Beanstandete Ware ist ReiKA-Tex auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen

eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu Lasten von ReiKA-Tex.

8.4. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des

Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.5. ReiKA-Tex leistet Gewähr für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird

beschränkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.6. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der

Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur

geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

8.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.

8.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8.9. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

8.10. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen. Selbst innerhalb einer Marke

können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen

von denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog

abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.

Geringfügige Abweichungen in Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei

Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer

Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen

Artikel sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

8.11. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren,

sofern keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang gemäß Ziffer 5.

8.12. Gewährleistungsansprüche gegen ReiKA-Tex stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8.13. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert,

unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und

Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten untersuchen zu lassen.

8.14. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, ReiKA-Tex oder

ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8.15. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von ReiKA-Tex nicht. Etwaige Herstellergarantien der Rohmaterialien bleiben davon unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer,

behält sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ReiKA-Tex berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der

Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, ReiKA-Tex erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch ReiKA-Tex liegt stets ein

Rücktritt vom Vertrag. ReiKA-Tex ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers-

abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

9.2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ReiKA-Tex unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ReiKA-Tex der Pfändung widersprechen

kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ReiKA-Tex die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller

für den Ausfall.

9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt ReiKA-Tex jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des

Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,

ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die

Befugnis von ReiKA-Tex, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. ReiKA-Tex verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der

Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des

Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens

kann ReiKA-Tex verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10. Zahlung

10.1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von ReiKA-Tex sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

ReiKA-Tex ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der

erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ReiKA-Tex berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen

und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.

10.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ReiKA-Tex über den Betrag verfügen kann. Gerät der Kunde in Verzug, so ist ReiKA-Tex berechtigt, von dem

betreffenden Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweils gültigen

Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen.

10.3. Wenn ReiKA-Tex Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist ReiKA-Tex berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu

stellen, auch wenn ursprünglich ein Zahlungsziel vereinbart war. ReiKA-Tex ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Das gleiche Recht behält sich ReiKA-Tex auch bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

11. Urheberrecht

11.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den

Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzung freizustellen.

11.2. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees, Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von ReiKA-

Tex, auch wenn diese berechnet worden sind. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung wird allerdings ausgeschlossen und bedarf der

Genehmigung durch den Kunden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung

12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ReiKA-Tex und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine

Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist deutsch.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, ReiKA-Tex und Kunde, der Geschäftssitz von ReiKA-Tex, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des

Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von ReiKA-Tex

schriftlich bestätigt sind.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen

Regelung möglichst nahe kommt.

Merching, 01.02.2019

Textildruck und Stick
ReiKA Tex Textildruck und
ReiKA Tex Textildruck und Stick
© ReiKA-Tex
Inhaberin: Renate Christl
Hauptstr. 2 86504 Merching Tel: 08233 / 21 71 691 Mail: info@reikatex.de

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von Renate Christl, ReiKA-Tex

Textildruck, Textilbeflockung, Textilverkauf, nachfolgend ReiKA-Tex genannt, erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit

für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der

Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei

denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.

Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren

eigenen Bedingungen zustande.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Die Angebote von ReiKA-Tex sind freibleibend, soweit ReiKA-Tex nicht

ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der

Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht

vereinbart.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte

Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). ReiKA-Tex ist berechtigt, das in der

Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang

anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der

Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die

Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach

Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer

Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt

er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere

Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen

sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des

Zumutbaren vorbehalten. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd

maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt ReiKA-Tex

den Eingang der Bestellung möglichst unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch

keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der

Annahmeerklärung verbunden werden.

2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung durch Zulieferer an ReiKA-Tex, soweit ReiKA-Tex die Nichtlieferung

nicht zu vertreten hat.

2.5. Falls eine bestellte Ware oder benötigte Hilfsmittel nicht verfügbar sind,

informiert ReiKA-Tex den Kunden hierüber unverzüglich, nachdem ReiKA-Tex die

Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle werden eventuelle

Vorleistungen unverzüglich zurückerstattet.

2.6. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten druckfähigen Daten verwendet ReiKA-

Tex wie erhalten bzw. ausgeführt, sofern nicht schriftlich anderes vom Kunden

angegeben wurde. Es besteht keine Prüfungspflicht von ReiKA-Tex bei Anlieferung

durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.

2.7. Die Angestellten oder in sonstiger Form für ReiKA-Tex tätigen Erfüllungsgehilfen

sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen

abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.8. Der Besteller ist damit einverstanden, dass ReiKA-Tex Fremdauskünfte über seine

augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.

2.9. Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller

ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten

gegenüber nicht zugänglich zu machen.

3. Preise

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von ReiKA-Tex genannten Preise

zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und

Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen

Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach

sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei ReiKA-Tex

bewirken. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von

Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt

werden.

3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen,

Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien,

welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von

ReiKA-Tex, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des

Auftrages Veranlassung geben können.

3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, zzgl.

Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der

Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller

Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender

Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit endet

mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit

eingelagert wird.

4.2 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen

bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der

Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die

Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der

Bestätigung der Änderungen.

4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von

Ereignissen, die ReiKA-Tex die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich

machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen

usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von ReiKA-Tex oder deren Unterlieferanten

eintreten, hat ReiKA-Tex auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht

zu vertreten. Sie berechtigen ReiKA-Tex, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der

Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen

des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist ReiKA-Tex nach

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils

vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ReiKA-Tex von

ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche

herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ReiKA-Tex nur berufen, wenn sie den

Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware oder Hilfsmittel, sowie von

ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von

diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.

4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer

Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche

des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom

Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche

sind ausgeschlossen.

4.6. ReiKA-Tex ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all

daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. ReiKA-Tex bleibt es vorbehalten,

den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

5. Versendung der Ware, Gefahrübergang

5.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die

Sendung von ReiKA-Tex oder den Lieferanten von ReiKA-Tex an die für den Transport

ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von

ReiKA-Tex verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von ReiKA-Tex unmöglich

wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger

Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der

Übergabe der Sache auf den Käufer über.

5.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

5.4. Die Wahl von Versandart und –weg behält sich ReiKA-Tex vor, wenn nichts anderes

in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf

besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

6. Veredelung auf Textilien

6.1. Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware

nach Absprache benötigt. Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten

übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests

noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare

Ware.

6.2. Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und

dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der

Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund

dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.

Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment

(Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl.

vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der Textilien auftreten

o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige

Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht

reklamiert werden.

Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach

kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende

Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen.

6.3. Bei Farbangaben z.B. nach Pantone, HKS oder RAL sind im Direktdruck nur

annähernde Farbtöne möglich, Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.

6.4. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt

sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm

Angabe, sowohl für Motivgrößen als auch für Positionierungen. Keine Angaben oder

grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich

und können nicht reklamiert werden.

6.5. Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen

können nicht reklamiert werden.

6.6. Sollten während des Veredelungsprozesses nicht vorhersehbare Probleme

auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der

gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den

Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und

evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet werden.

6.7. Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.

Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B.

Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand

berechnet.

Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu

Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet

sind, kann dies nicht reklamiert werden.

Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet soweit

möglich (Meterware/Rollen)– wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt

vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Mengen

(lfdm/ Stück) Verzögerungen in der Produktion eintreten, sind ReiKA-Tex dafür nicht

verantwortlich zu machen.

7. Rückgabeklausel

7.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei

Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung

der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch

Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

Absendung.

7.2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem

Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht

nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00 € hat der Verbraucher die

Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.

7.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher

darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die

reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“

verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

8. Gewährleistung, Verjährung, Haftung

8.1. Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede

Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass

erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8.2. Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen

unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen.

Mängel müssen ReiKA-Tex schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die auch

bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, können

nur dann geltend gemacht werden, wenn sie ReiKA-Tex innerhalb von einem Jahr nach

Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich zugehen.

8.3. Beanstandete Ware ist ReiKA-Tex auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde

die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen

eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu Lasten

von ReiKA-Tex.

8.4. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der

Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.5. ReiKA-Tex leistet Gewähr für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl

durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird

beschränkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.6. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder

Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung

der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur

geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

8.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können

produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.

8.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8.9. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen

Lieferung führen.

8.10. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog,

Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen. Selbst innerhalb einer Marke

können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe

völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von

denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu

Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog

abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor

stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.

Geringfügige Abweichungen in Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige

Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei

Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des

Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge,

werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel

sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen

Reklamationsgrund dar.

8.11. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach

Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren, sofern

keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang

gemäß Ziffer 5.

8.12. Gewährleistungsansprüche gegen ReiKA-Tex stehen nur dem unmittelbaren

Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8.13. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in

die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert,

unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer

verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und

Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu

untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten untersuchen zu lassen.

8.14. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn

oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, ReiKA-Tex oder

ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8.15. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von ReiKA-Tex nicht. Etwaige

Herstellergarantien der Rohmaterialien bleiben davon unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache

bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält

sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

ReiKA-Tex berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der

Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, ReiKA-Tex erklärt diesen

ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch ReiKA-Tex liegt stets ein Rücktritt

vom Vertrag. ReiKA-Tex ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung

befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers- abzüglich

angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

9.2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ReiKA-Tex

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ReiKA-Tex der Pfändung

widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ReiKA-Tex die

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu

erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.

9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang

weiterzuverkaufen; er tritt ReiKA-Tex jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe

des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der

Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig

davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur

Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die

Befugnis von ReiKA-Tex, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt.

ReiKA-Tex verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der

Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt,

nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des

Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt.

Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann

ReiKA-Tex verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10. Zahlung

10.1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von ReiKA-Tex

sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. ReiKA-

Tex ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen

zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der

erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so

ist ReiKA-Tex berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und

zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.

10.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ReiKA-Tex über den Betrag verfügen

kann. Gerät der Kunde in Verzug, so ist ReiKA-Tex berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30

Tagen) Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der

Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen.

10.3. Wenn ReiKA-Tex Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers

in Frage stellen, so ist ReiKA-Tex berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,

auch wenn ursprünglich ein Zahlungsziel vereinbart war. ReiKA-Tex ist in diesem Fall

auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche

Recht behält sich ReiKA-Tex auch bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

11. Urheberrecht

11.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags

Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat

den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzung

freizustellen.

11.2. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees,

Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von ReiKA-

Tex, auch wenn diese berechnet worden sind. Die Zugänglichmachung für Dritte,

Vervielfältigung oder Weiterverwendung wird allerdings ausgeschlossen und bedarf der

Genehmigung durch den Kunden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand,

Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung

12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

ReiKA-Tex und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung

von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist

deutsch.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, ReiKA-Tex und Kunde, der

Geschäftssitz von ReiKA-Tex, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des

Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von ReiKA-Tex

schriftlich bestätigt sind.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch

eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen

Regelung möglichst nahe kommt.

Merching, 01.02.2019