ReiKA Tex Textildruck und
ReiKA Tex Textildruck und Stick
© ReiKA-Tex
Inhaberin: Renate Christl
Hauptstr. 2
86504 Merching
Tel: 08233 / 21 71 691
Mail: info@reikatex.de
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von Renate Christl, ReiKA-Tex
Textildruck, Textilbeflockung, Textilverkauf, nachfolgend ReiKA-Tex genannt, erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren
eigenen Bedingungen zustande.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote von ReiKA-Tex sind freibleibend, soweit ReiKA-Tex nicht
ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der
Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht
vereinbart.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). ReiKA-Tex ist berechtigt, das in der
Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die
Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach
Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer
Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt
er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere
Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt ReiKA-Tex
den Eingang der Bestellung möglichst unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch
keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch Zulieferer an ReiKA-Tex, soweit ReiKA-Tex die Nichtlieferung
nicht zu vertreten hat.
2.5. Falls eine bestellte Ware oder benötigte Hilfsmittel nicht verfügbar sind,
informiert ReiKA-Tex den Kunden hierüber unverzüglich, nachdem ReiKA-Tex die
Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle werden eventuelle
Vorleistungen unverzüglich zurückerstattet.
2.6. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten druckfähigen Daten verwendet ReiKA-
Tex wie erhalten bzw. ausgeführt, sofern nicht schriftlich anderes vom Kunden
angegeben wurde. Es besteht keine Prüfungspflicht von ReiKA-Tex bei Anlieferung
durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.
2.7. Die Angestellten oder in sonstiger Form für ReiKA-Tex tätigen Erfüllungsgehilfen
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen
abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.8. Der Besteller ist damit einverstanden, dass ReiKA-Tex Fremdauskünfte über seine
augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
2.9. Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller
ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten
gegenüber nicht zugänglich zu machen.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von ReiKA-Tex genannten Preise
zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen
Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach
sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei ReiKA-Tex
bewirken. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt
werden.
3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen,
Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien,
welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von
ReiKA-Tex, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des
Auftrages Veranlassung geben können.
3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, zzgl.
Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der
Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender
Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit endet
mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit
eingelagert wird.
4.2 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen
bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der
Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die
Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der
Bestätigung der Änderungen.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
Ereignissen, die ReiKA-Tex die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von ReiKA-Tex oder deren Unterlieferanten
eintreten, hat ReiKA-Tex auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen ReiKA-Tex, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist ReiKA-Tex nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ReiKA-Tex von
ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ReiKA-Tex nur berufen, wenn sie den
Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware oder Hilfsmittel, sowie von
ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von
diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.
4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche
des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen.
4.6. ReiKA-Tex ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all
daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. ReiKA-Tex bleibt es vorbehalten,
den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
5. Versendung der Ware, Gefahrübergang
5.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Sendung von ReiKA-Tex oder den Lieferanten von ReiKA-Tex an die für den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von
ReiKA-Tex verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von ReiKA-Tex unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der
Übergabe der Sache auf den Käufer über.
5.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
5.4. Die Wahl von Versandart und –weg behält sich ReiKA-Tex vor, wenn nichts anderes
in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf
besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
6. Veredelung auf Textilien
6.1. Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware
nach Absprache benötigt. Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten
übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests
noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare
Ware.
6.2. Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und
dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der
Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund
dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.
Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment
(Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl.
vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der Textilien auftreten
o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige
Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht
reklamiert werden.
Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach
kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende
Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen.
6.3. Bei Farbangaben z.B. nach Pantone, HKS oder RAL sind im Direktdruck nur
annähernde Farbtöne möglich, Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.
6.4. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt
sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm
Angabe, sowohl für Motivgrößen als auch für Positionierungen. Keine Angaben oder
grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich
und können nicht reklamiert werden.
6.5. Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen
können nicht reklamiert werden.
6.6. Sollten während des Veredelungsprozesses nicht vorhersehbare Probleme
auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der
gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den
Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und
evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet werden.
6.7. Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.
Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B.
Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand
berechnet.
Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu
Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet
sind, kann dies nicht reklamiert werden.
Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet soweit
möglich (Meterware/Rollen)– wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt
vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Mengen
(lfdm/ Stück) Verzögerungen in der Produktion eintreten, sind ReiKA-Tex dafür nicht
verantwortlich zu machen.
7. Rückgabeklausel
7.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung
der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
7.2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem
Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht
nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00 € hat der Verbraucher die
Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
7.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher
darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die
reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“
verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
8. Gewährleistung, Verjährung, Haftung
8.1. Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass
erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.2. Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen
unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen.
Mängel müssen ReiKA-Tex schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, können
nur dann geltend gemacht werden, wenn sie ReiKA-Tex innerhalb von einem Jahr nach
Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich zugehen.
8.3. Beanstandete Ware ist ReiKA-Tex auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde
die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen
eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu Lasten
von ReiKA-Tex.
8.4. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.5. ReiKA-Tex leistet Gewähr für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird
beschränkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.6. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur
geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
8.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können
produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.
8.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8.9. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen
Lieferung führen.
8.10. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog,
Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen. Selbst innerhalb einer Marke
können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe
völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von
denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu
Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog
abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor
stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.
Geringfügige Abweichungen in Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige
Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei
Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des
Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge,
werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel
sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen
Reklamationsgrund dar.
8.11. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach
Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren, sofern
keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang
gemäß Ziffer 5.
8.12. Gewährleistungsansprüche gegen ReiKA-Tex stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.13. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in
die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert,
unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer
verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und
Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu
untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten untersuchen zu lassen.
8.14. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn
oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, ReiKA-Tex oder
ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8.15. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von ReiKA-Tex nicht. Etwaige
Herstellergarantien der Rohmaterialien bleiben davon unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält
sich ReiKA-Tex das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
ReiKA-Tex berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, ReiKA-Tex erklärt diesen
ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch ReiKA-Tex liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. ReiKA-Tex ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers- abzüglich
angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
9.2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ReiKA-Tex
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ReiKA-Tex der Pfändung
widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ReiKA-Tex die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu
erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt ReiKA-Tex jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der
Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von ReiKA-Tex, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt.
ReiKA-Tex verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt.
Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann
ReiKA-Tex verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10. Zahlung
10.1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von ReiKA-Tex
sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. ReiKA-
Tex ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der
erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist ReiKA-Tex berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ReiKA-Tex über den Betrag verfügen
kann. Gerät der Kunde in Verzug, so ist ReiKA-Tex berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30
Tagen) Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen.
10.3. Wenn ReiKA-Tex Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist ReiKA-Tex berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn ursprünglich ein Zahlungsziel vereinbart war. ReiKA-Tex ist in diesem Fall
auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche
Recht behält sich ReiKA-Tex auch bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.
11. Urheberrecht
11.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzung
freizustellen.
11.2. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees,
Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von ReiKA-
Tex, auch wenn diese berechnet worden sind. Die Zugänglichmachung für Dritte,
Vervielfältigung oder Weiterverwendung wird allerdings ausgeschlossen und bedarf der
Genehmigung durch den Kunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
ReiKA-Tex und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung
von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist
deutsch.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, ReiKA-Tex und Kunde, der
Geschäftssitz von ReiKA-Tex, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des
Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von ReiKA-Tex
schriftlich bestätigt sind.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
Regelung möglichst nahe kommt.
Merching, 01.02.2019